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BZ 2014 123

Obergericht, Beschwerdeabteilung — BZ 2014 123

Zug OG ·Beschwerdeabteilung · 2015-03-24 · Deutsch ZG

Art. 145 ZPO – Nach Art. 145 Abs. 3 ZPO sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren die Regelung über den Stillstand der Fristen (Gerichtsferien) gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht gelten. Wird eine rechtlich verbeiständete Person im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf diese Bestimmung hingewiesen, kann im Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeantwort als verspätet aus dem Recht gewiesen werden, die nach Ablauf der in den Gerichtsferien endenden Vernehmlassungsfrist eingereicht wurde.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Die Vollstreckung von inländischen Entscheiden richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Nach Art. 339 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht über Vollstreckungsmass- nahmen im summarischen Verfahren. In diesem Verfahren gilt die Regelung über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind auf diese Ausnahme hinzuweisen (Art. 145 Abs. 3 ZPO).

E. 1.2 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. Sep- tember 2014 darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdegegner anhängig ge- machte Vollstreckungsgesuch im summarischen Verfahren behandelt wird und in diesem Verfahren nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Still- stand der Fristen («Gerichtsferien») nicht gelten. Ferner wurde Art. 147 ZPO zitiert, wonach eine Partei säumig ist, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgemäss vor- nimmt, und das Verfahren in einem solchen Fall ohne die versäumte Handlung wei- tergeführt wird. Schliesslich erfolgte in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzli- chen Entscheids der Hinweis, dass im summarischen Verfahren die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen («Gerichtsferien») nicht gelten. Unter diesen Umstän- den wurde der rechtlich verbeiständete Beschwerdeführer ausreichend darauf hin- gewiesen, dass im vorliegenden Verfahren die Gerichtsferien nicht gelten und eine verspätet eingereichte Rechtsschrift aus dem Recht zu weisen ist.

E. 1.3 Der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 16. De- zember 2014 innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen. Diese Einladung wurde ihm gemäss den An- gaben auf der Webseite der Post am 17. Dezember 2014 zugestellt. Damit lief die Frist am 27. Dezember 2014 ab. Innert dieser Frist reichte der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort ein. Vielmehr erfolgte diese erst am 12. Januar 2015. Soweit der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort geltend macht, diese Ein- gabe sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt, trifft dies nicht zu. Die Beschwerdeantwort ist daher infolge Ver- spätung aus dem Recht zu weisen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerde- 27

A Gerichtspraxis führerin kein Rechtsschutzinteresse zur Einreichung einer Stellungnahme zur Be- schwerdeantwort. Die fragliche Rechtschrift ist daher ebenfalls nicht zu berücksich- tigen. Dasselbe gilt für die weiteren Eingaben der Parteien, in welchen jeweils zu den neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung genommen wurde. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 24. März 2015

E. 3.6 Art. 253 ZPO

Regeste:

Art. 253 ZPO – Über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch

kann der Richter ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.1 Gemäss Art. 253 ZPO erübrigt sich das Einholen einer Stellungnahme, wenn

das Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, also wenn

sich eine Abweisung des Gesuches abzeichnet. Offensichtlich unzulässig ist ein Ge-

such bei klarem Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Offensichtlich unbegründet im

Sinne von Art. 253 ZPO ist ein Gesuch, wenn der Anspruch nicht einmal glaubhaft

gemacht worden ist (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 253 N 5 ff.).

2.2 Aus dem angefochtenen Entscheid geht in aller Deutlichkeit hervor, dass der

erstinstanzliche Richter das Gesuch um vorsorgliche Massnahme als offensichtlich

unbegründet erachtete. So hielt er zur Begründung seines Entscheides fest, dass

es an der Glaubhaftmachung elementarer Voraussetzungen von Art. 673 ZGB, der

rechtlichen Anspruchsgrundlage des Gesuchs, fehle. Die Gesuchstellerin behaup-

te nirgends, jemals Eigentümerin des angeblich eingebauten Materials gewesen zu

sein. Auch behaupte sie nicht, dass zwischen ihr und dem Gesuchsgegner keine ver-

tragliche Vereinbarung über den Einbau des Materials bestanden habe, was ohnehin

nicht glaubhaft wäre. Es sei notorisch, dass niemand in dieser Grössenordnung Ma-

terial verbaue oder verbauen lasse ohne vertragliche Grundlage (Erw. 4). Weiter zog

der Vorrichter in Erwägung, dass die Gesuchstellerin eine Geldforderung mit vor-

sorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO zu sichern versuche, obschon dafür

nach Art. 269 lit. a ZPO die Bestimmungen des SchKG vorbehalten seien. Vorsorgli-

che Massnahmen dürften nicht auf einen «verkappten Arrest» hinauslaufen (Erw. 5).

Damit hat die Vorinstanz substanziiert und nachvollziehbar dargetan, weshalb sie

das Gesuch als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erachtet.

Sie hat sich materiell mit dem Gesuch auseinandergesetzt und kam zum Schluss,

dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 673 ZGB nicht ansatzweise

28

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Rechtspflege 3.5 Art. 145 ZPO Regeste: Art. 145 ZPO – Nach Art. 145 Abs. 3 ZPO sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren die Regelung über den Stillstand der Fristen (Gerichtsferien) gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht gelten. Wird eine rechtlich verbeiständete Person im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf diese Be- stimmung hingewiesen, kann im Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeantwort als verspätet aus dem Recht gewiesen werden, die nach Ablauf der in den Ge- richtsferien endenden Vernehmlassungsfrist eingereicht wurde. Aus den Erwägungen: 1.1 Die Vollstreckung von inländischen Entscheiden richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Nach Art. 339 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht über Vollstreckungsmass- nahmen im summarischen Verfahren. In diesem Verfahren gilt die Regelung über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind auf diese Ausnahme hinzuweisen (Art. 145 Abs. 3 ZPO). 1.2 Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. Sep- tember 2014 darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdegegner anhängig ge- machte Vollstreckungsgesuch im summarischen Verfahren behandelt wird und in diesem Verfahren nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Still- stand der Fristen («Gerichtsferien») nicht gelten. Ferner wurde Art. 147 ZPO zitiert, wonach eine Partei säumig ist, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgemäss vor- nimmt, und das Verfahren in einem solchen Fall ohne die versäumte Handlung wei- tergeführt wird. Schliesslich erfolgte in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzli- chen Entscheids der Hinweis, dass im summarischen Verfahren die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen («Gerichtsferien») nicht gelten. Unter diesen Umstän- den wurde der rechtlich verbeiständete Beschwerdeführer ausreichend darauf hin- gewiesen, dass im vorliegenden Verfahren die Gerichtsferien nicht gelten und eine verspätet eingereichte Rechtsschrift aus dem Recht zu weisen ist. 1.3 Der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 16. De- zember 2014 innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen. Diese Einladung wurde ihm gemäss den An- gaben auf der Webseite der Post am 17. Dezember 2014 zugestellt. Damit lief die Frist am 27. Dezember 2014 ab. Innert dieser Frist reichte der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort ein. Vielmehr erfolgte diese erst am 12. Januar 2015. Soweit der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort geltend macht, diese Ein- gabe sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt, trifft dies nicht zu. Die Beschwerdeantwort ist daher infolge Ver- spätung aus dem Recht zu weisen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerde- 27

A Gerichtspraxis führerin kein Rechtsschutzinteresse zur Einreichung einer Stellungnahme zur Be- schwerdeantwort. Die fragliche Rechtschrift ist daher ebenfalls nicht zu berücksich- tigen. Dasselbe gilt für die weiteren Eingaben der Parteien, in welchen jeweils zu den neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung genommen wurde. Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 24. März 2015 3.6 Art. 253 ZPO Regeste: Art. 253 ZPO – Über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch kann der Richter ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden. Aus den Erwägungen: (...) 2.1 Gemäss Art. 253 ZPO erübrigt sich das Einholen einer Stellungnahme, wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, also wenn sich eine Abweisung des Gesuches abzeichnet. Offensichtlich unzulässig ist ein Ge- such bei klarem Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO ist ein Gesuch, wenn der Anspruch nicht einmal glaubhaft gemacht worden ist (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 253 N 5 ff.). 2.2 Aus dem angefochtenen Entscheid geht in aller Deutlichkeit hervor, dass der erstinstanzliche Richter das Gesuch um vorsorgliche Massnahme als offensichtlich unbegründet erachtete. So hielt er zur Begründung seines Entscheides fest, dass es an der Glaubhaftmachung elementarer Voraussetzungen von Art. 673 ZGB, der rechtlichen Anspruchsgrundlage des Gesuchs, fehle. Die Gesuchstellerin behaup- te nirgends, jemals Eigentümerin des angeblich eingebauten Materials gewesen zu sein. Auch behaupte sie nicht, dass zwischen ihr und dem Gesuchsgegner keine ver- tragliche Vereinbarung über den Einbau des Materials bestanden habe, was ohnehin nicht glaubhaft wäre. Es sei notorisch, dass niemand in dieser Grössenordnung Ma- terial verbaue oder verbauen lasse ohne vertragliche Grundlage (Erw. 4). Weiter zog der Vorrichter in Erwägung, dass die Gesuchstellerin eine Geldforderung mit vor- sorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO zu sichern versuche, obschon dafür nach Art. 269 lit. a ZPO die Bestimmungen des SchKG vorbehalten seien. Vorsorgli- che Massnahmen dürften nicht auf einen «verkappten Arrest» hinauslaufen (Erw. 5). Damit hat die Vorinstanz substanziiert und nachvollziehbar dargetan, weshalb sie das Gesuch als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erachtet. Sie hat sich materiell mit dem Gesuch auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 673 ZGB nicht ansatzweise 28